Strafprozeßordnung (StPO)

§ 50 StPOVernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 50 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 50, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 50 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 50 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“

  • § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
  • § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
  • § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
  • § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
  • § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
  • § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
  • § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
  • § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
  • § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
  • § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
  • § 57 StPO Belehrung
  • § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
  • § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Alle Paragraphen des StPO →

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