Strafprozeßordnung (StPO)

§ 58 StPOVernehmung; Gegenüberstellung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 58 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 58, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 58 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 58 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“

  • § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
  • § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
  • § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
  • § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
  • § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
  • § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
  • § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
  • § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
  • § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
  • § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
  • § 57 StPO Belehrung
  • § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
  • § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Alle Paragraphen des StPO →

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