Strafprozeßordnung (StPO)

§ 48 StPOZeugenpflichten; Ladung

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 48 StPO (amtliche Fassung)

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

(3) (weggefallen)

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 48, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 48 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 48 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“

  • § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
  • § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
  • § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
  • § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
  • § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
  • § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
  • § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
  • § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
  • § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
  • § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
  • § 57 StPO Belehrung
  • § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
  • § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Alle Paragraphen des StPO →

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