§ 69 StPOVernehmung zur Sache
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 69, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 69 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 69 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“
- § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
- § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
- § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
- § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
- § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
- § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
- § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
- § 57 StPO Belehrung
- § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
- § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
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