Strafprozeßordnung (StPO)

§ 472 StPONotwendige Auslagen des Nebenklägers

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 472 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 472, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 472 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 472 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“

  • § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
  • § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
  • § 464b StPO Kostenfestsetzung
  • § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
  • § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
  • § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
  • § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
  • § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
  • § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
  • § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
  • § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
  • § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
  • § 471 StPO Kosten bei Privatklage
  • § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers

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