§ 464a StPOKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
- 2.
- die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
§ 464a Abs. 2 Nr. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 6.11.1984; 1985 I 194 - 2 BvL 16/83 -
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 464a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 464a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 464a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“
- § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
- § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
- § 464b StPO Kostenfestsetzung
- § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
- § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
- § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
- § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
- § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
- § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
- § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
- § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
- § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
- § 471 StPO Kosten bei Privatklage
- § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers
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