Strafprozeßordnung (StPO)

§ 464 StPOKosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 464 StPO (amtliche Fassung)

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 464, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 464 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 464 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“

  • § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
  • § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
  • § 464b StPO Kostenfestsetzung
  • § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
  • § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
  • § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
  • § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
  • § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
  • § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
  • § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
  • § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
  • § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
  • § 471 StPO Kosten bei Privatklage
  • § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.