Strafprozeßordnung (StPO)

§ 467a StPOAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 467a StPO (amtliche Fassung)

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 467a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 467a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 467a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“

  • § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
  • § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
  • § 464b StPO Kostenfestsetzung
  • § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
  • § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
  • § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
  • § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
  • § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
  • § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
  • § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
  • § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
  • § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
  • § 471 StPO Kosten bei Privatklage
  • § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers

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