§ 469 StPOKostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 469, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 469 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 469 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“
- § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
- § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
- § 464b StPO Kostenfestsetzung
- § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
- § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
- § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
- § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
- § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
- § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
- § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
- § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
- § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
- § 471 StPO Kosten bei Privatklage
- § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers
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