§ 472a StPOKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 472a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 472a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 472a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“
- § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
- § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
- § 464b StPO Kostenfestsetzung
- § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
- § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
- § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
- § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
- § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
- § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
- § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
- § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
- § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
- § 471 StPO Kosten bei Privatklage
- § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers
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