§ 296 StPORechtsmittelberechtigte
Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 296, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 296 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 296 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 296 StPO Rechtsmittelberechtigte
- § 297 StPO Einlegung durch den Verteidiger
- § 298 StPO Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
- § 299 StPO Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
- § 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
- § 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
- § 302 StPO Zurücknahme und Verzicht
- § 303 StPO Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
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