Strafprozeßordnung (StPO)

§ 298 StPOEinlegung durch den gesetzlichen Vertreter

Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 298 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 298, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 298 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 298 Abs. 1 S. 1 StPO

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