§ 299 StPOAbgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 299, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 299 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 299 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 296 StPO Rechtsmittelberechtigte
- § 297 StPO Einlegung durch den Verteidiger
- § 298 StPO Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
- § 299 StPO Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
- § 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
- § 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
- § 302 StPO Zurücknahme und Verzicht
- § 303 StPO Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
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