§ 303 StPOZustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 303, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 303 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 303 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 296 StPO Rechtsmittelberechtigte
- § 297 StPO Einlegung durch den Verteidiger
- § 298 StPO Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
- § 299 StPO Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
- § 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
- § 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
- § 302 StPO Zurücknahme und Verzicht
- § 303 StPO Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
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