Strafprozeßordnung (StPO)

§ 303 StPOZustimmungserfordernis bei Zurücknahme

Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 303 StPO (amtliche Fassung)

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 303, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 303 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 303 Abs. 1 S. 1 StPO

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