§ 297 StPOEinlegung durch den Verteidiger
Drittes Buch: Rechtsmittel › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 297, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 297 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 297 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 296 StPO Rechtsmittelberechtigte
- § 297 StPO Einlegung durch den Verteidiger
- § 298 StPO Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
- § 299 StPO Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
- § 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
- § 301 StPO Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
- § 302 StPO Zurücknahme und Verzicht
- § 303 StPO Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
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