§ 155a StPOTäter-Opfer-Ausgleich
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 155a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 155a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 155a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“
- § 151 StPO Anklagegrundsatz
- § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
- § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
- § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
- § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
- § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
- § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
- § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
- § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
- § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
- § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
- § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
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