§ 151 StPOAnklagegrundsatz
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 151, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 151 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 151 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“
- § 151 StPO Anklagegrundsatz
- § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
- § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
- § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
- § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
- § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
- § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
- § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
- § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
- § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
- § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
- § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
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