Strafprozeßordnung (StPO)

§ 154b StPOAbsehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 154b StPO (amtliche Fassung)

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.

(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 154b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 154b StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 154b Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“

  • § 151 StPO Anklagegrundsatz
  • § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
  • § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
  • § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
  • § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
  • § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
  • § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
  • § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
  • § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
  • § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
  • § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
  • § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
  • § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
  • § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.