§ 153e StPOAbsehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 153e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 153e StPO · Absatz/Satz anfügen: § 153e Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“
- § 151 StPO Anklagegrundsatz
- § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
- § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
- § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
- § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
- § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
- § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
- § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
- § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
- § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
- § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
- § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.