Strafprozeßordnung (StPO)

§ 152a StPOLandesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 152a StPO (amtliche Fassung)

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 152a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 152a StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 152a Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“

  • § 151 StPO Anklagegrundsatz
  • § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
  • § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
  • § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
  • § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
  • § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
  • § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
  • § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
  • § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
  • § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
  • § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
  • § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
  • § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
  • § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

Alle Paragraphen des StPO →

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