Strafprozeßordnung (StPO)

§ 154c StPOAbsehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 154c StPO (amtliche Fassung)

(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.

(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 154c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 154c StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 154c Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“

  • § 151 StPO Anklagegrundsatz
  • § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
  • § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
  • § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
  • § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
  • § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
  • § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
  • § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
  • § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
  • § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
  • § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
  • § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
  • § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
  • § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

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