§ 154d StPOVerfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 154d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 154d StPO · Absatz/Satz anfügen: § 154d Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“
- § 151 StPO Anklagegrundsatz
- § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
- § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
- § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
- § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
- § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
- § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
- § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
- § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
- § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
- § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
- § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
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