§ 155 StPOUmfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 155, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 155 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 155 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Öffentliche Klage“
- § 151 StPO Anklagegrundsatz
- § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
- § 152a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
- § 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- § 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 153b StPO Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
- § 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
- § 153d StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
- § 153e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
- § 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
- § 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten
- § 154a StPO Beschränkung der Verfolgung
- § 154b StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
- § 154c StPO Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
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