Strafgesetzbuch (StGB)

§ 76 StGBNachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 76 StGB (amtliche Fassung)

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 76, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 76 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 76 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“

  • § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
  • § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
  • § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
  • § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
  • § 74b StGB Sicherungseinziehung
  • § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
  • § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
  • § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 75 StGB Wirkung der Einziehung

Alle Paragraphen des StGB →

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