§ 74f StGBGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,
- 1.
- die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
- 2.
- an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
- 3.
- über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 74f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 74f StGB · Absatz/Satz anfügen: § 74f Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“
- § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74b StGB Sicherungseinziehung
- § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75 StGB Wirkung der Einziehung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.