Strafgesetzbuch (StGB)

§ 73 StGBEinziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 73 StGB (amtliche Fassung)

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 73, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 73 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 73 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“

  • § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
  • § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
  • § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
  • § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
  • § 74b StGB Sicherungseinziehung
  • § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
  • § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
  • § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 75 StGB Wirkung der Einziehung

Alle Paragraphen des StGB →

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