§ 74d StGBEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung
(1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
- 1.
- die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
- 2.
- die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
(5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 74d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 74d StGB · Absatz/Satz anfügen: § 74d Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“
- § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74b StGB Sicherungseinziehung
- § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75 StGB Wirkung der Einziehung
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