§ 75 StGBWirkung der Einziehung
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung
(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand
- 1.
- dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder
- 2.
- einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte
- 1.
- wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
- 2.
- das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.
(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 75, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 75 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 75 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“
- § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74b StGB Sicherungseinziehung
- § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75 StGB Wirkung der Einziehung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.