Strafgesetzbuch (StGB)

§ 73c StGBEinziehung des Wertes von Taterträgen

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 73c StGB (amtliche Fassung)

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 73c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 73c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 73c Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“

  • § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
  • § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
  • § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
  • § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
  • § 74b StGB Sicherungseinziehung
  • § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
  • § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
  • § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 75 StGB Wirkung der Einziehung

Alle Paragraphen des StGB →

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