Strafgesetzbuch (StGB)

§ 74c StGBEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 74c StGB (amtliche Fassung)

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 74c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 74c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 74c Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“

  • § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
  • § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
  • § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
  • § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
  • § 74b StGB Sicherungseinziehung
  • § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
  • § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
  • § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 75 StGB Wirkung der Einziehung

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