Strafgesetzbuch (StGB)

§ 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 74a StGB (amtliche Fassung)

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §176e +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 15 Satz 2 AusgStG +++)

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 74a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 74a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 74a Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“

  • § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
  • § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
  • § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
  • § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
  • § 74b StGB Sicherungseinziehung
  • § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
  • § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
  • § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 75 StGB Wirkung der Einziehung

Alle Paragraphen des StGB →

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