Strafgesetzbuch (StGB)

§ 201 StGBVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 201 StGB (amtliche Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 201, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 27.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 201 StGB?

§ 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Niemand soll fürchten müssen, dass private Gespräche heimlich aufgenommen, abgehört oder veröffentlicht werden.

Strafbar macht sich in der Regel, wer unbefugt:

  • das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt
  • eine solche Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht
  • das nicht für ihn bestimmte nichtöffentliche Wort mit einem Abhörgerät abhört
  • den Inhalt einer solchen Aufnahme oder eines abgehörten Gesprächs öffentlich mitteilt, wenn das berechtigte Interessen beeinträchtigen kann

Die Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für Amtsträger gilt ein erhöhter Rahmen bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar, und verwendete Tonträger und Abhörgeräte können eingezogen werden.

Nichtöffentlich ist ein Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist und der Zuhörerkreis abgegrenzt ist. Das gilt für das Telefonat, das Gespräch im Büro oder den Streit in der Wohnung. Auf den Inhalt kommt es nicht an, auch belanglose Gespräche sind geschützt.

Typische Fälle: Ein Ehepartner nimmt Streitgespräche heimlich mit dem Handy auf, ein Arbeitnehmer schneidet das Personalgespräch mit, ein Kunde stellt das heimlich aufgenommene Telefonat mit der Hotline ins Netz. All das ist in der Regel strafbar, selbst wenn die Aufnahme als Beweismittel dienen soll. Heimliche Aufnahmen sind vor Gericht zudem häufig nicht verwertbar.

Wichtig ist das Merkmal "unbefugt". Wer in die Aufnahme einwilligt, wird nicht in seinen Rechten verletzt. Die Einwilligung nur eines Gesprächspartners genügt aber nicht, um den anderen aufzunehmen. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die öffentliche Mitteilung, die zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen erfolgt.

Zur Abgrenzung: § 201a StGB schützt mit Bildaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich, § 202 StGB das Briefgeheimnis und § 203 StGB Privatgeheimnisse bei Berufsgeheimnisträgern. § 201 StGB ist nach § 205 StGB in der Regel ein Antragsdelikt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer befürchtet eine Kündigung und nimmt das Personalgespräch mit seinem Chef heimlich mit dem Smartphone auf, um später Beweise zu haben. Das Gespräch ist nichtöffentlich, die Aufnahme erfolgt ohne Einwilligung und damit unbefugt. Der Arbeitnehmer macht sich in der Regel nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Zusätzlich riskiert er die fristlose Kündigung, und die Aufnahme wird im Kündigungsschutzprozess häufig nicht als Beweis zugelassen.

Häufige Fragen zu § 201 StGB

Darf ich ein Gespräch heimlich mit dem Handy aufnehmen?

In der Regel nein. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen Einwilligung aufnimmt, macht sich nach § 201 StGB strafbar. Das gilt auch, wenn du selbst am Gespräch beteiligt bist.

Ist eine heimliche Aufnahme als Beweismittel erlaubt?

Meist nicht. Die Aufnahme bleibt strafbar, und Gerichte lehnen die Verwertung heimlicher Aufnahmen häufig ab. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei notwehrähnlichen Lagen, kann das anders bewertet werden.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 201 StGB?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Amtsträgern droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar, und Aufnahmegeräte können eingezogen werden.

Darf ich ein Telefonat auf Lautsprecher stellen, damit andere mithören?

Das kann problematisch sein. Das heimliche Mithörenlassen wird zwar nicht immer von § 201 StGB erfasst, kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und zivilrechtliche Folgen haben. Es kommt auf den Einzelfall an.

Gilt § 201 StGB auch für Sprachnachrichten?

Sprachnachrichten sind bewusst aufgenommen und für den Empfänger bestimmt. Strafbar kann aber das Weiterleiten an Dritte sein, wenn dadurch das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt zugänglich gemacht wird. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

So zitierst du diese Norm
§ 201 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 201 Abs. 1 S. 1 StGB

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