§ 204 StGBVerwertung fremder Geheimnisse
Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 204, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 204 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 204 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“
- § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202a StGB Ausspähen von Daten
- § 202b StGB Abfangen von Daten
- § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202d StGB Datenhehlerei
- § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205 StGB Strafantrag
- § 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
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