§ 202b StGBAbfangen von Daten
Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 202b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 202b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 202b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“
- § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202a StGB Ausspähen von Daten
- § 202b StGB Abfangen von Daten
- § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202d StGB Datenhehlerei
- § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205 StGB Strafantrag
- § 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
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