Strafgesetzbuch (StGB)

§ 202b StGBAbfangen von Daten

Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 202b StGB (amtliche Fassung)

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 202b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 202b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 202b Abs. 1 S. 1 StGB

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