§ 202a StGBAusspähen von Daten
Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 202a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 202a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 202a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“
- § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202a StGB Ausspähen von Daten
- § 202b StGB Abfangen von Daten
- § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202d StGB Datenhehlerei
- § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205 StGB Strafantrag
- § 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
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