§ 206 StGBVerletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
- 1.
- eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
- 2.
- eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
- 3.
- eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
- 1.
- Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
- 2.
- von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
- 3.
- mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 206, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 206 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 206 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“
- § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202a StGB Ausspähen von Daten
- § 202b StGB Abfangen von Daten
- § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202d StGB Datenhehlerei
- § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205 StGB Strafantrag
- § 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
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