Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 136 BGBBehördliches Veräußerungsverbot

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 136 BGB (amtliche Fassung)

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 136, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 136 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 136 Abs. 1 S. 1 BGB

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