§ 119 BGBAnfechtbarkeit wegen Irrtums
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 119, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 119 BGB?
§ 119 BGB gibt dir das Recht, eine Willenserklaerung anzufechten, wenn du dich bei ihrer Abgabe geirrt hast. Anfechten bedeutet, dass du dich rueckwirkend von der Erklaerung loesen kannst, sodass sie nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig gilt.
Das Gesetz unterscheidet mehrere Irrtumsarten:
- Inhaltsirrtum (Absatz 1, erster Fall): Du weisst, was du sagst, verbindest damit aber eine falsche Bedeutung.
- Erklaerungsirrtum (Absatz 1, zweiter Fall): Du wolltest etwas anderes erklaeren, als du tatsaechlich gesagt oder geschrieben hast. Typisch ist das Vertippen oder Versprechen.
- Eigenschaftsirrtum (Absatz 2): Du irrst dich ueber eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache, etwa ueber das Baujahr eines Autos.
Voraussetzung ist immer, dass der Irrtum ursaechlich war. Du haettest die Erklaerung bei richtiger Kenntnis und verstaendiger Wuerdigung nicht abgegeben. Ein reiner Motivirrtum, also ein Irrtum ueber deine Beweggruende, reicht in der Regel nicht aus. Er berechtigt nur in den Sonderfaellen des Absatzes 2 zur Anfechtung.
Rechtsfolge: Erklaerst du wirksam die Anfechtung, ist das Geschaeft von Anfang an nichtig. Die Anfechtung musst du nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zoegern erklaeren, sobald du vom Irrtum erfaehrst. Wer anficht, muss dem anderen unter Umstaenden den Vertrauensschaden nach § 122 BGB ersetzen. Der andere soll so gestellt werden, als haette er nie auf die Gueltigkeit vertraut.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Taeuschung nach § 123 BGB. Beim Irrtum liegt der Fehler bei dir selbst, bei § 123 hat dich jemand bewusst getaeuscht oder bedroht. Auch vom Mangel der Kaufsache nach § 434 BGB ist der Eigenschaftsirrtum zu trennen, denn das Gewaehrleistungsrecht geht der Anfechtung meist vor.
Beispiel aus der Praxis
Du willst online 100 Schrauben bestellen und tippst versehentlich 1000 in das Mengenfeld. Der Shop bestaetigt die Bestellung ueber 1000 Schrauben. Hier liegt ein Erklaerungsirrtum vor, weil du etwas anderes erklaert hast, als du wolltest. Sobald du den Fehler bemerkst, kannst du die Bestellung unverzueglich anfechten. Der Vertrag gilt dann als nie geschlossen. Sind dem Haendler durch dein Vertrauen bereits Kosten entstanden, etwa fuer Verpackung, kann er den Ersatz dieses Schadens verlangen.
Häufige Fragen zu § 119 BGB
Was kann ich nach § 119 BGB anfechten?
Du kannst deine eigene Willenserklaerung anfechten, wenn du dich beim Inhalt geirrt hast, dich verschrieben oder versprochen hast oder ueber eine wesentliche Eigenschaft geirrt hast. Ein reiner Irrtum ueber deine Beweggruende reicht in der Regel nicht.
Wie lange habe ich Zeit fuer die Anfechtung?
Nach § 121 BGB musst du ohne schuldhaftes Zoegern anfechten, sobald du vom Irrtum erfaehrst. Das bedeutet in der Regel innerhalb weniger Tage. Nach zehn Jahren ist die Anfechtung ausgeschlossen.
Muss ich Schadensersatz zahlen, wenn ich anfechte?
Das kommt darauf an. Nach § 122 BGB musst du dem anderen haeufig den Vertrauensschaden ersetzen, also die Kosten, die ihm durch das Vertrauen auf die Gueltigkeit entstanden sind. Der Ersatz ist auf den Betrag begrenzt, den der andere bei Gueltigkeit gehabt haette.
Was ist der Unterschied zwischen Irrtum und Taeuschung?
Beim Irrtum nach § 119 BGB unterlaeuft dir selbst ein Fehler. Bei der Taeuschung nach § 123 BGB hat dich jemand bewusst in die Irre gefuehrt. Bei einer Taeuschung hast du eine laengere Anfechtungsfrist und musst keinen Vertrauensschaden ersetzen.
§ 119 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 119 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Willenserklärung“
- § 116 BGB Geheimer Vorbehalt
- § 117 BGB Scheingeschäft
- § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit
- § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121 BGB Anfechtungsfrist
- § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124 BGB Anfechtungsfrist
- § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126 BGB Schriftform
- § 126a BGB Elektronische Form
- § 126b BGB Textform
- § 127 BGB Vereinbarte Form
Verwandte Vorschriften
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