§ 126b BGBTextform
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- 1.
- es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
- 2.
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 126b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 126b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 126b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Willenserklärung“
- § 116 BGB Geheimer Vorbehalt
- § 117 BGB Scheingeschäft
- § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit
- § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121 BGB Anfechtungsfrist
- § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124 BGB Anfechtungsfrist
- § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126 BGB Schriftform
- § 126a BGB Elektronische Form
- § 126b BGB Textform
- § 127 BGB Vereinbarte Form
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