§ 117 BGBScheingeschäft
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 117, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 117 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 117 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Willenserklärung“
- § 116 BGB Geheimer Vorbehalt
- § 117 BGB Scheingeschäft
- § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit
- § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121 BGB Anfechtungsfrist
- § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124 BGB Anfechtungsfrist
- § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126 BGB Schriftform
- § 126a BGB Elektronische Form
- § 126b BGB Textform
- § 127 BGB Vereinbarte Form
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