Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 125 BGBNichtigkeit wegen Formmangels

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 125 BGB (amtliche Fassung)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 125, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 125 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 125 Abs. 1 S. 1 BGB

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