§ 74e StGBSondervorschrift für Organe und Vertreter
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung
Hat jemand
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- 3.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 4.
- als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
- 5.
- als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 74e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 74e StGB · Absatz/Satz anfügen: § 74e Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Titel: Einziehung“
- § 73 StGB Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73a StGB Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74 StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74b StGB Sicherungseinziehung
- § 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75 StGB Wirkung der Einziehung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.