§ 58 StGBGesamtstrafe und Strafaussetzung
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 58, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 58 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 58 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung“
- § 56 StGB Strafaussetzung
- § 56a StGB Bewährungszeit
- § 56b StGB Auflagen
- § 56c StGB Weisungen
- § 56d StGB Bewährungshilfe
- § 56e StGB Nachträgliche Entscheidungen
- § 56f StGB Widerruf der Strafaussetzung
- § 56g StGB Straferlaß
- § 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58 StGB Gesamtstrafe und Strafaussetzung
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