§ 56a StGBBewährungszeit
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 56a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 56a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 56a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung“
- § 56 StGB Strafaussetzung
- § 56a StGB Bewährungszeit
- § 56b StGB Auflagen
- § 56c StGB Weisungen
- § 56d StGB Bewährungshilfe
- § 56e StGB Nachträgliche Entscheidungen
- § 56f StGB Widerruf der Strafaussetzung
- § 56g StGB Straferlaß
- § 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58 StGB Gesamtstrafe und Strafaussetzung
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