Strafgesetzbuch (StGB)

§ 56a StGBBewährungszeit

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 56a StGB (amtliche Fassung)

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 56a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 56a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 56a Abs. 1 S. 1 StGB

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