§ 57a StGBAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
- fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- 2.
- nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
- 3.
- die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 57a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 57a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 57a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung“
- § 56 StGB Strafaussetzung
- § 56a StGB Bewährungszeit
- § 56b StGB Auflagen
- § 56c StGB Weisungen
- § 56d StGB Bewährungshilfe
- § 56e StGB Nachträgliche Entscheidungen
- § 56f StGB Widerruf der Strafaussetzung
- § 56g StGB Straferlaß
- § 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58 StGB Gesamtstrafe und Strafaussetzung
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