Strafgesetzbuch (StGB)

§ 56 StGBStrafaussetzung

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 56 StGB (amtliche Fassung)

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 56, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Dr. Martin Hellwig am 28.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 56 StGB?

§ 56 StGB regelt, wann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Verurteilte muss dann nicht ins Gefängnis, solange er sich in der Bewährungszeit bewährt.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Bis zu einem Jahr (Absatz 1): Das Gericht muss die Vollstreckung aussetzen, wenn eine günstige Sozialprognose besteht. Es muss also zu erwarten sein, dass der Verurteilte künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begeht. Maßgeblich sind Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten und Lebensverhältnisse.
  • Bis zu zwei Jahren (Absatz 2): Auch höhere Strafen bis zwei Jahre können ausgesetzt werden. Dafür müssen zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen, etwa ernsthafte Wiedergutmachungsbemühungen.
  • Verteidigung der Rechtsordnung (Absatz 3): Bei Strafen ab sechs Monaten unterbleibt die Aussetzung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, etwa weil die Tat besonders gemeinschädlich war.
  • Keine Teilaussetzung (Absatz 4): Die Strafe kann nur ganz oder gar nicht ausgesetzt werden.

Rechtsfolge: Bei Aussetzung legt das Gericht eine Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren fest (§ 56a StGB). Es kann Auflagen wie Geldzahlungen (§ 56b StGB) und Weisungen (§ 56c StGB) erteilen und einen Bewährungshelfer bestellen (§ 56d StGB). Begeht der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten oder verstößt er beharrlich gegen Auflagen, kann die Aussetzung nach § 56f StGB widerrufen werden. Dann muss die Strafe doch verbüßt werden. Läuft die Bewährungszeit gut ab, wird die Strafe erlassen (§ 56g StGB).

Wichtig: Freiheitsstrafen über zwei Jahre können nie zur Bewährung ausgesetzt werden. Diese Grenze ist häufig der entscheidende Punkt in Strafverfahren, weil zwischen zwei Jahren mit Bewährung und zwei Jahren und einem Monat ohne Bewährung praktisch Welten liegen.

Abgrenzung: § 56 StGB betrifft die Aussetzung von Anfang an. Die Aussetzung eines Strafrests nach teilweiser Verbüßung regelt § 57 StGB. Bei Geldstrafen gibt es keine Bewährung. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB ist ein milderes Instrument bei kleinen Geldstrafen.

Beispiel aus der Praxis

Ein 28-Jähriger ohne Vorstrafen wird wegen mehrerer Betrugstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er hat ein festes Arbeitsverhältnis, lebt in stabilen Verhältnissen, hat gestanden und mit der Rückzahlung des Schadens begonnen. Das Gericht stellt eine günstige Sozialprognose und setzt die Strafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre, als Auflage muss er den restlichen Schaden in Raten zurückzahlen. Wird er in dieser Zeit erneut straffällig, droht der Widerruf, und er müsste die zehn Monate absitzen.

Häufige Fragen zu § 56 StGB

Bis zu welcher Strafe gibt es Bewährung?

Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt. Strafen bis zu zwei Jahren können bei besonderen Umständen ausgesetzt werden. Über zwei Jahren ist eine Bewährung gesetzlich ausgeschlossen.

Was ist eine günstige Sozialprognose?

Das Gericht muss erwarten können, dass der Verurteilte künftig ohne Gefängnis keine Straftaten mehr begeht. Dafür schaut es auf Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Verhalten nach der Tat sowie Wohn- und Arbeitssituation. Vorstrafen und laufende Bewährungen sprechen häufig dagegen.

Bin ich mit einer Bewährungsstrafe vorbestraft?

Ja. Auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ist eine Verurteilung, die ins Bundeszentralregister eingetragen wird. Ob sie im Führungszeugnis erscheint, hängt von Strafhöhe und Einzelfall ab.

Was passiert, wenn ich während der Bewährung eine neue Straftat begehe?

Dann droht der Widerruf der Bewährung nach § 56f StGB. Du müsstest die ursprüngliche Strafe verbüßen, zusätzlich zur Strafe für die neue Tat. Das Gericht kann statt des Widerrufs auch die Bewährungszeit verlängern oder weitere Auflagen erteilen, das kommt auf den Einzelfall an.

Wie lange dauert die Bewährungszeit?

Die Bewährungszeit beträgt nach § 56a StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht legt sie im Urteil fest und kann sie nachträglich verkürzen oder verlängern.

So zitierst du diese Norm
§ 56 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 56 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere Normen in „Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung“

Verwandte Vorschriften

Alle Paragraphen des StGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.