§ 56c StGBWeisungen
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
- 1.
- Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
- 2.
- sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
- 3.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 4.
- bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 5.
- Unterhaltspflichten nachzukommen oder
- 6.
- sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
(3) Die Weisung,
- 1.
- sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
- 2.
- in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 56c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 56c StGB · Absatz/Satz anfügen: § 56c Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung“
- § 56 StGB Strafaussetzung
- § 56a StGB Bewährungszeit
- § 56b StGB Auflagen
- § 56c StGB Weisungen
- § 56d StGB Bewährungshilfe
- § 56e StGB Nachträgliche Entscheidungen
- § 56f StGB Widerruf der Strafaussetzung
- § 56g StGB Straferlaß
- § 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58 StGB Gesamtstrafe und Strafaussetzung
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