Strafgesetzbuch (StGB)

§ 56e StGBNachträgliche Entscheidungen

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 56e StGB (amtliche Fassung)

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 56e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 56e StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 56e Abs. 1 S. 1 StGB

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