Strafgesetzbuch (StGB)

§ 57b StGBAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 57b StGB (amtliche Fassung)

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 57b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 57b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 57b Abs. 1 S. 1 StGB

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