§ 57b StGBAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 57b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 57b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 57b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung“
- § 56 StGB Strafaussetzung
- § 56a StGB Bewährungszeit
- § 56b StGB Auflagen
- § 56c StGB Weisungen
- § 56d StGB Bewährungshilfe
- § 56e StGB Nachträgliche Entscheidungen
- § 56f StGB Widerruf der Strafaussetzung
- § 56g StGB Straferlaß
- § 57 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57a StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58 StGB Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.