§ 59 StGBVoraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
- 1.
- zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
- 2.
- nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
- 3.
- die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 59, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 59 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 59 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe“
- § 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 59a StGB Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
- § 59b StGB Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
- § 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 60 StGB Absehen von Strafe
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